Dein kleiner Waffenschein 2020

Dein kleiner Waffenschein 2020 – Der kleine Waffenschein sorgt deutschlandweit für reges Interesse. So erlaubt er seinen Besitzern, erlaubnisfreie Waffen verdeckt zu führen. Zu diesen werden zugelassene Schreckschuss-, Reizgas- und Signalwaffen gezählt. Scharfe Waffen gehören in Deutschland hingegen zu denen, die erlaubnispflichtig sind. Der sogenannte große Waffenschein hat genau diese zum Gegenstand. Am 1. April 2003 wurde der kleine Waffenschein mit dem neuen Waffengesetz eingeführt. Den historischen Hintergrund dafür stellte die Häufung von Amokläufen an deutschen Schulen. Wer ihn bekommen will, muss einen behördlichen Antrag stellen. Vorausgesetzt wird, dass der angehende Besitzer des kleinen Waffenscheins sich persönlich dazu eignet, zuverlässig und mindestens 18 Jahre alt ist. Im Jahr 2016 erfuhr der kleine Waffenschein eine besondere Trendwelle – wohl als Reaktion auf die Ereignisse der Kölner Silvesternacht. Damals wurden bundesweit fast 184 000 kleine Waffenscheine beantragt, was einen Zusatz von 60 % dem vorigen Jahr gegenüber ausmachte. In manchen Bundesländern hat sich seit 2015 die Anzahl mehr als verdoppelt.

Dein kleiner Waffenschein

Sicherheit ist ein Grundbedürfnis, doch auch das subjektive Sicherheitsgefühl hat eine entscheidende Auswirkung auf unser Wohlbefinden. Das subjektive Sicherheitsempfinden hat eine umso solidere Basis, je mehr die Kontrolle und Autonomie gewährleistet sind. In Zeiten sozialer und politischer Anspannungen kommen Ängste auf und damit einher ein Wunsch nach mehr Sicherheit. Eine Möglichkeit, damit umzugehen, bietet die Selbstbewaffnung. In diesem Zusammenhang kann der sogenannte kleine Waffenschein eine Lösung bieten. Gleichwohl ist wichtig, die Risiken immer im Auge zu behalten.

Wo kann man den kleinen Waffenschein beantragen?

Erster Anhaltspunkt – Wohnort

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann man dazu übergehen, einen kleinen Waffenschein beantragen zu lassen. Konkrete Informationen zur Vorgehensweise und den zuständigen Behörden richten sich nach dem jeweiligen Bundesland des Antragstellers. Auch auf Stadt- und Gemeindeebene kann es unterschiedliche Verfügungen geben. In der Regel wird der kleine Waffenschein von der Polizei, dem Ordnungsamt, Landratsamt, Stadtamt oder der Kreisverwaltung ausgestellt. Nähere Informationen findet man zu dem jeweiligen Wohnort.

Ist die zuständige Behörde gefunden worden, so muss der Antragsteller persönlich erscheinen und alle geforderten Unterlagen einreichen. Die persönliche Anwesenheit ist in den meisten Fällen erforderlich, da Onlineangebote oft nicht vorhanden sind. Die Antragsunterlagen selbst können üblicherweise jedoch online heruntergeladen werden.
Jeder Waffenschein, der ausgestellt wurde, wird in das Nationale Waffenregister eingetragen. Die Behörden können somit auf die von den Waffenscheinbesitzern angegebenen Daten zugreifen.

Welche Dokumente müssen eingereicht werden?

Nicht nur unterschiedliche Behörden sind zuständig – auch Unterschiede, was die Anforderungen angeht, sind unbedingt zu berücksichtigen. Eine erste Orientierung bietet das jeweilige Bundesland, wobei konkrete Anforderungen je nach Stadt oder Landkreis variieren können. Es ist also wichtig, sich bei der am Wohnort zuständigen Behörde über die notwendigen Unterlagen zu informieren.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Behörde und Bundesland unterschiedlich ausfallen. In der Regel nimmt sie jedoch drei bis acht Wochen in Anspruch.

Was kostet ein kleiner Waffenschein?

Für den kleinen Waffenschein ist ein Sachkundenachweis nicht notwendig. Es entfallen daher die Kosten für einen Sachkundelehrgang, der für den Besitz eines großen Waffenscheins absolviert werden muss. Wer einen kleinen Waffenschein haben möchte, muss deshalb nur die Verwaltungsgebühren bezahlen.
Außerdem ist der kleine Waffenschein im Gegensatz zum großen Waffenschein unbefristet gültig. Das bedeutet, dass keine erneute Zuverlässigkeitsprüfung nach einer bestimmten Frist notwendig ist, womit die Kosten dafür ebenso wegfallen.

Die konkrete Höhe der Verwaltungsgebühr kann recht unterschiedlich ausfallen. Die Bundesrepublik Deutschland sieht keine einheitlichen Regelung vor und es gilt im Allgemeinen die Kostenverordnung des Waffengesetzes von 1990. Damals gab es den kleinen Waffenschein noch nicht. Eine Neuregelung wurde bis jetzt nicht eingeführt. Auch hier gilt es, sich nach der Stadt, dem Landkreis oder der Gemeinde zu orientieren, weil es auf all diesen Ebenen Variationen gibt. Die Gebühren schwanken zwischen 30 und 150 € allein im Bundesland Bayern, liegen meistens jedoch unter 100 €.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Die Voraussetzungen für den kleinen Waffenschein entsprechen weitgehend denen des großen Waffenscheins, bis auf die Tatsache, dass eine Haftpflichtversicherung nicht notwendig ist und der Nachweis für das Bedürfnis nach dem Waffenschein nicht erbracht werden muss. Prüfungen und Sachkundelehrgänge sind ebenso wenig erforderlich, um den kleinen Waffenschein beantragen zu können. Dennoch kann es vorkommen, dass auf Bundes- oder Länderebene zusätzliche Kriterien bestehen.

Abgesehen von der Volljährigkeit des Antragstellers werden die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung geprüft. Die zuständige Behörde holt sich hierfür Auskünfte aus polizeilichen Systemen, dem Bundeszentralregister und dem Staatsanwaltschaftlichen Verzeichnis.


Im Allgemeinen werden folgende Kriterien herangezogen:

  • ein Mindestalter von 18 Jahren (Volljährigkeit)
  • keine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit
  • körperliche und geistige Eignung nachweisbar
  • der Antragsteller hat keine Vorstrafen außer höchstens einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen
  • die fachgerechte Aufbewahrung der Waffe(n), außer Reichweite von Unbefugten, kann nachgewiesen werden

Welche Regeln gilt es zu beachten?

Was darf mit dem kleinen Waffenschein gemacht werden?

Grundsätzlich berechtigt der kleine Waffenschein zum Führen von sogenannten SRS-Waffen. „SRS“ steht dabei für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Diese müssen mit dem PTB-Prüfzeichen versehen sein. Erwerb und Besitz solcher Waffen sind erlaubnisfrei, wenn sie über das PTB-Zeichen F verfügen. Die Erlaubnisfreiheit gilt auch für die Munition und Kartuschen dieser Waffen.

Für welche Bereiche gilt der kleine Waffenschein?

Liegt kein kleiner Waffenschein vor, müssen PTB-Waffen in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt und von der Munition getrennt gehalten werden. In dieser Form dürfen sie auch (ohne Waffenschein) in der Öffentlichkeit transportiert werden. Außerdem sind ohne Waffenschein Besitz und Nutzung im privaten Wohnbereich legal. Ebenso an zugelassenen Schießstränden, auf Privatgrundstücken (mit Erlaubnis der Eigentümer), in eigenen Geschäftsräumen oder auf umfriedeten Besitztümern. Wer PTB-Waffen im öffentlichen Raum tragen möchte, braucht dafür zwingend einen kleinen Waffenschein. Dies gilt im gesamten Bundesgebiet.

Was sieht das Waffengesetz vor?

Obwohl Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen unter das Waffengesetz fallen, handelt es sich dabei nicht um Schusswaffen, sondern um ihnen gleichgestellte Gegenstände, weil anstelle eines Geschosses heiße Gase abgefeuert werden. Der kleine Waffenschein berechtigt nicht zum Führen, Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen. Erlaubnispflichtige Waffen tragen darf in der Öffentlichkeit nur, wer den großen Waffenschein hat. Für den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen reicht der große Waffenschein nicht mehr. Dies verlangt eine Waffenbesitzkarte.

Der kleine Waffenschein berechtigt zudem nicht dazu, die Waffe in der Öffentlichkeit abzufeuern. Hierfür muss das Vorliegen einer Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 WaffG geltend gemacht werden. Notwehr oder Notstand sind dabei als Entschuldigungs- bzw. Rechtfertigungsgrund eingeschlossen. Generell bedarf das Schießen in der Öffentlichkeit einer behördlichen Sondererlaubnis.

Mitführen von Waffen in der Öffentlichkeit

Bei vielen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Versammlungen, Demonstrationen, Konzerte, Sportveranstaltungen, Kinoaufführungen, Jahrmärkte und Weihnachtsmärkte) ist jegliche Art von Waffen zu führen verboten. Das betrifft den kleinen wie den großen Waffenschein gleichermaßen. Es ist daher immer zu empfehlen, sich im Vorfeld zu informieren, ob das Führen von Waffen bei einer Veranstaltung überhaupt erlaubt ist. Verbote können nämlich trotz Waffenschein gelten. Der Einsatz von SRS-Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen oder das Mitführen ohne Erlaubnis können eine Straftat darstellen, für die eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden kann.

Welche Waffen sind im kleinen Waffenschein eingeschlossen?

Besitzer des kleinen Waffenscheins dürfen SRS-Waffen mit PTB-Prüfzeichen tragen. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen verwenden im strengsten Sinne keine Munition, es kommt bei ihnen aber ein ähnliches Prinzip zur Anwendung:


  • Schreckschusswaffen feuern beispielsweise Kartuschenmunition aus einem Kartuschenlager. Die Bezeichnung „Schreckschusswaffe“ bezieht sich auf den lauten Knall, der durch die Schreckschussmunition ausgelöst wird und einen Angreifer erschrecken soll. Diese Art der Munition ist nicht scharf und kann dennoch zu lebensgefährlichen Verletzungen führen, vor allem wenn ein Schuss aus nächster Nähe abgegeben wird. Auch optisch sind Schreckschusswaffen richtigen Pistolen und Revolvern nachempfunden. Der Umbau für scharfe Munition hingegen wird durch die Bauweise verhindert.
  • Reizstoffwaffen verfügen über ein Patronen- oder Kartuschenlager und geben Reizgase ab. Wird das Gas durch den Lauf gepresst entsteht ähnlich wie bei der Schreckschusswaffe ein lauter Knall. Die Schussweite des Gases hängt von Kaliber und Patronenfüllung ab.
  • Reizgaswaffen lassen sich in CN- (Chloracetophenon), CS- (Chlorbenzylidenmalodinitril) und Pfeffer-Reizgaspatronen (Nonivamid) unterteilen, die alle vom kleinen Waffenschein erfasst werden.
  • Signalwaffen besitzen ein Patronen- oder Kartuschenlager und verschießen pyrotechnische Munition. Sie sind meistens einschüssig und benutzen Leuchtpatronen oder akustische Signalpatronen.

Unbedingt auf das PTB-Siegel achten

Das PTB-Siegel, welches an den eingekreisten Buchstaben „PTB“ erkannt werden kann, wird von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt herausgegeben. Es dient dazu, nachzuweisen, dass eine SRS-Waffe nach § 8 Beschussgesetz zugelassen wurde.
Hat eine SRS-Waffe kein PTB-Siegel, so erfordert das Führen einer solchen Waffe den großen Waffenschein sowie eine Waffenbesitzkarte. Schreckschusswaffen ohne PTB-Prüfzeichen werden sogar als scharfe Schusswaffen klassifiziert. Das bedeutet, dass der Besitz einer solchen Waffe potentiell strafbar ist. Ohne Waffenbesitzkarte kann schon die Aufbewahrung zu Hause illegal sein. Das gilt übrigens auch für Pfeffersprays ohne Prüfzeichen, die nicht ausschließlich für Tiere bestimmt sind.

Was ist verboten?

Zusammenfassung:

⇒ Ohne einen kleinen Waffenschein ist es verboten, PTB-Waffen zusammen mit ihrer Munition zu transportieren und griffbereit zu halten. Um mögliche Missverständnisse zu vermeiden ist es besser, die Waffe in einem verschlossenen Behältnis zu verwahren.


⇒ SRS-Waffen müssen mit dem PTB-Prüfzeichen versehen sein, weil sie sonst als nicht zugelassene Waffen gelten. Wer eine solche Waffe führen möchte, braucht den großen Waffenschein. Der Besitz verlangt außerdem eine Waffenbesitzkarte. Das Führen und der Besitz ungeprüfter und nicht zugelassener SRS-Waffen ist sonst illegal.


⇒ Pfeffersprays, die ausschließlich der Abwehr von Tieren dienen und entsprechend gekennzeichnet sind oder ein PTB-Prüfsiegel haben, können mit dem kleinen Waffenschein mitgenommen werden. Fehlen dem Pfefferspray diese Eigenschaften, so erfordert es einen großen Waffenschein oder ist verboten.


⇒ Der kleine Waffenschein berechtigt nicht zu dem Führen erlaubnispflichtiger Waffen. Für solche Waffen ist der große Waffenschein vorgesehen. Der Besitz erlaubnispflichtiger Waffen macht darüber hinaus eine Waffenbesitzkarte notwendig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass SRS-Waffen, die im Ausland erhältlich sind, in Deutschland meist nicht die gesetzlichen Vorlagen für erlaubnisfreie Waffen erfüllen. Wer solche SRS-Waffen erwirbt, macht sich trotz eines kleinen Waffenscheins potentiell strafbar. Ohne Waffenbesitzkarte kann allein der Besitz schon eine Straftat darstellen.


⇒ Auf den meisten Massenveranstaltungen ist das Führen jeglicher Waffen, mit oder ohne Waffenschein, grundsätzlich untersagt. Viele Veranstalter im öffentlichen Raum haben zudem individuelle Regelungen, die das Führen von Waffen, mit oder ohne Waffenschein, auf ihrem Grundstück verbieten.


⇒ Es ist verboten, Waffen in der Öffentlichkeit grundlos abzufeuern. Rechtlich gesehen braucht das Schießen in der Öffentlichkeit eine Sondergenehmigung. Rechtfertigende bzw. entschuldigende Gründe sind in § 12 Abs. 4 WaffG festgelegt worden. Notwehr und Notstand gehören zu solchen Gründen, sind in der Realität jedoch nicht immer leicht zu differenzieren. Wichtig ist, als Besitzer eines kleinen Waffenscheins verantwortungsvoll mit seinen Waffen umzugehen und jegliche Eskalation zu vermeiden.

Strafen

Wer eine SRS-Waffe führt, muss sich ausweisen können. SRS-Waffen ohne einen kleinen Waffenschein zu führen macht strafbar – auch dann, wenn man im Prinzip einen besitzt, ihn aber vergessen hat mitzunehmen. Bei einer polizeilichen Kontrolle wird auch nach dem Pass oder Personalausweis gefragt. Dieser ist in solchen Fällen zusammen mit dem kleinen Waffenschein zwingend vorzuweisen. Sind die Dokumente nämlich nicht griffbereit, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Strafen von bis zu 10 000 Euro. Noch härtere Strafen stehen bevor, wenn allgemein ein kleiner Waffenschein fehlt, obwohl eine SRS-Waffe geführt wird. Neben einer Geldstrafe kann das auch eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Bestraft werden auch Personen, die zwar über einen kleinen Waffenschein verfügen, deren SRS-Waffen jedoch kein PTB-Siegel aufweisen. Nicht zugelassene Waffen sind rechtlich gesehen nicht erlaubnisfrei. Damit sind sie vom kleinen Waffenschein ausgenommen. Jemand, der solche Waffen trotzdem führt, begeht eine Straftat, der eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Haft folgen kann. Mitunter schreibt die regionale Waffenbehörde oder das Ordnungsamt vor, dass Waffen nur verdeckt getragen werden dürfen. Deshalb ist es ratsam, sich vorher bei der Waffenbehörde genau über die Regeln zu erkundigen, die das Tragen von SRS-Waffen in der Öffentlichkeit betreffen. Sollte eine solche Regel nämlich missachtet werden, indem die Waffe sichtbar auffällt, können Bußgelder verlangt werden.

Nicht zuletzt ist von Waffenbesitzern sicherzustellen, dass ihre Waffen sicher aufbewahrt werden. Dieser Punkt spielt schon bei der Qualifikation zum kleinen Waffenschein eine wichtige Rolle. Es muss dafür gesorgt werden, dass Unbefugte nicht an die Waffen gelangen können. Insbesondere Minderjährige dürfen nicht an die Waffen kommen. Wenn etwas passiert, wird der- bzw. diejenige belangt, der/die den kleinen Waffenschein hat und über die Waffen Verantwortung trägt. Ein Tresor oder Waffenschrank, wie bei dem großen Waffenschein vorgesehen, ist dafür nicht notwendig. Getrennte verschließbare Behältnisse für Waffen und Munition sind ausreichend. Die Waffenbehörden führen zudem unabhängig von einem Verdacht keine Kontrollen durch, wie es beim großen Waffenschein üblich ist.

Welche Gefahren gibt es?

Hat jemand vor, einen kleinen Waffenschein beantragen zu lassen, sollte er/sie im Vorhinein abklären, wie groß der Bedarf hierfür tatsächlich ist. Abgesehen davon müssen die Gefahren miteinkalkuliert werden. Die Gefahren von SRS-Waffen dürfen auf keinen Fall unterschätzt werden, nur weil sie keine „richtigen“ Schusswaffen sind. Sogar lebensgefährliche Verletzungen können die Folge sein. Der/die angehende BesitzerIn eines kleinen Waffenscheins muss mit sich ausmachen, ob er oder sie für solche möglichen Vorfälle die Verantwortung zu übernehmen bereit ist.

Risiken

Regionale Waffenbehörden schreiben unter Umständen vor, dass eine SRS-Waffe nicht sichtbar getragen werden darf. Das hat den Grund, dass sie meistens scharfen Waffen äußerlich ähnlich sind oder von diesen ununterscheidbar. Darin liegt ein Gefahrenpotential, das im schlimmsten Fall einen Angreifer, der mit einer scharfen Waffe bewaffnet ist, zum Schießen provozieren kann. Auch anderweitig kann das zu Eskalationen führen oder Panik auslösen. Nicht umsonst ist das Mitführen auf Massenveranstaltungen verboten. Gefahr geht zuweilen von dem Waffenträger selbst aus. Zum einen kann die Gefahrenlage überschätzt werden, sodass es zu vermeidbaren Eskalationen kommt. Zum anderen kann der unvorsichtige oder ungeübte Gebrauch zu Selbstverletzungen führen. Auch Dritte sind einem Risiko ausgesetzt. Dabei muss einberechnet werden, dass die Anwendung aus nächster Nähe lebensgefährlich verletzen kann.

Speziell bei Waffen, die mit Gasen arbeiten, sind für den richtigen Gebrauch einige Punkte entscheidend: Windrichtung und Windstärke müssen eingeplant werden. Das ist bei Reizgaswaffen und Pfeffersprays, aber auch Schreckschusswaffen mit Tränengaspatronen von Relevanz. Obendrein reicht für eine effektive Verteidigung möglicherweise die Reizgasmenge nicht. Daneben ist zu beachten, dass eine Gaswolke sich in Richtung des Angegriffenen ausbreiten kann. Die dadurch ausgelöste Tränenblindheit kann noch angreifbarer machen. Von der Anwendung in kleinen, geschlossenen Räumen (z.B. in einem PKW) ist daher dringend abzuraten.
An den Risiken ist absehbar, dass das Führen von SRS-Waffen keine perfekte Sicherheitslösung sein kann und darüber hinaus selbst eine Gefahrenquelle darstellt. Um sich noch besser gegen weitere Angriffsvektoren vorzubereiten, kann zusätzlich ein Selbstverteidigungskurs gemacht werden.

Gesetze für Schreckschusswaffen

Deutschlands Gesetze für Schreckschusswaffen schreiben vor, dass das Vorhandensein eines PTB-Prüfsiegels über die Legalität einer Schreckschusswaffe entscheidet. Ohne Siegel liegt rechtlich gesehen eine scharfe Schusswaffe vor, die erlaubnispflichtig und somit von dem kleinen Waffenschein nicht gedeckt ist. Selbst wer einen großen Waffenschein hätte, würde sich durch den Besitz einer solchen Waffe strafbar machen, weil eine Waffenbesitzkarte vonnöten wäre. Weiters muss auf dem Verschluss das Kaliber angegeben sein. Der Besitz, Erwerb und Transport ist laut den Gesetzen für Schreckschusswaffen ab 18 Jahren erlaubt. Außerhalb der eigenen Wohnung, eigenen Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums ist das Mitführen nur mit einem kleinen Waffenschein legal. Geschossen darf in der Öffentlichkeit mit einer Schreckschusspistole jedoch nicht.


Dem deutschen Waffengesetz zufolge bedarf das Schießen immer einer Genehmigung. § 12 Abs 4 WaffG definiert allerdings Ausnahmen hiervon:

  • Notwehr, Notstand
  • mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
  • mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
  • durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
  • zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
  • im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes – mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
  • mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

Die in oben erwähnten landwirtschaftlichen Betriebe umfassen dazugehörige Äcker und Felder. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat 2012 entschieden, dass auch geschossen werden darf, um neben Vögeln noch andere Tiere zu vertreiben. Allerdings nur dann, wenn Vögel mit vorhanden sind. Zu Silvester- oder Neujahrsfeiern ist das Schießen nur dann zulässig, wenn es auf dem eigenen, befriedeten Besitztum bzw. auf einem befriedeten Grundstück, das einem anderen Besitzer gehört, dessen Erlaubnis eingeholt wurde, stattfindet. Die pyrotechnische Munition, die hier oft zum Einsatz kommt, darf das Grundstück jedoch nicht verlassen. Nur der Transport ist vollständig erlaubnisfrei, vorausgesetzt Waffen und Munition werden getrennt voneinander und verschlossen (d.h. nicht griffbereit) befördert.

Dein kleiner Waffenschein 2020
Schreckschuss-Pistole | © Bildagentur PantherMedia / Karlheinz Schmidlehner