Kleiner Waffenschein 2020 – Immer mehr Menschen in Deutschland beantragen den kleinen Waffenschein. Allein in Nordrhein-Westfalen ist die Zahl der Antragssteller von 119.000 im Jahr 2016 auf 143.000 im Jahr 2017 angestiegen. Zu den Gründen für diese Entwicklung zählen insbesondere, dass Straftaten im öffentlichen Raum zugenommen haben und dass das allgemeine Gefühl von Sicherheit in der Bevölkerung abgenommen hat. Die Übergriffe in der Silvesternacht 2015 / 2016 in Köln werden von Fachleuten als Kehrtwende hierzu betrachtet. Anstatt zu einem Opfer körperlicher Gewalt zu werden, möchten sich viele Menschen im Notfall selbst verteidigen können.
Kleiner Waffenschein 2023
Entwicklungen rund um den kleinen Waffenschein
Neben dem Erlernen von Kampfsport- und Verteidigungstechniken ist gleichzeitig auch die Nachfrage nach Waffenscheinen angestiegen. Zu dem Thema Waffenschein bestehen bei interessierten Antragsstellern noch große Unsicherheiten und fehlende Sachkenntnisse. Im Folgenden stellen wir Ihnen daher wichtige Informationen zum Thema kleiner Waffenschein zusammen und gehen dabei insbesondere auf die Kosten ein.
Die Antragsstellung für dem kleinen Waffenschein
Grundsätzlich kann ein kleiner Waffenschein gemäß des in Deutschland geltenden Waffengesetzes (WaffG) von jeder volljährigen Person beantragt werden. Der Inhaber des Scheins darf nicht vorbestraft und nicht gesundheitlich beeinträchtigt sein. Auch eine Alkoholabhängigkeit oder eine psychische Erkrankung führen in der Regel zur Ablehnung des Antrags auf diese Art des Waffenscheins. Sollte die ausstellende Behörde bezüglich der Vergabe des Scheins unsicher sein, so kann diese weitere Informationen und Eignungsnachweise über den Antragssteller einholen.
Hierfür werden oftmals fachärztliche Gutachten und fachpsychologische Zeugnisse angefragt. Nach der Vergabe der Genehmigung dürfen Inhaber des kleinen Waffenscheins Reizstoff-, Signal- und Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit mit sich führen. Da bei den genannten Waffen keine Munition, sondern lediglich Gase freigesetzt werden, gelten diese nicht als Schusswaffen. Die aufgeführten Waffenarten müssen dabei eine Zulassung gemäß § 8 des Beschussgesetzes (BeschG) haben. Die tatsächliche Nutzung der Waffen ist nur in Notsituationen erlaubt.
Kleiner Waffenschein beantragen
Die Beantragung kann, je nachdem, in welchem Bundesland der Antrag gestellt wird, bei der Stadtverwaltung, bei der Polizei, beim Ordnungsamt, bei der Kreisverwaltung oder bei der Gemeinde vorgenommen werden. Eine deutschlandweit einheitliche Regelung, bei welcher Behörde der Antrag zu stellen ist, gibt es bislang nicht. Um den kleinen Waffenschein beantragen zu können, müssen sich interessierte Antragssteller in den meisten Bundesländern anhand eines behördlichen Ausweisdokuments (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein) ausweisen können. In einigen Bundesländern, beispielsweise in Hamburg oder in Berlin, wird auch die Vorlage der letzten Meldebescheinigungen verlangt.
Auf diese Weise können sich die Behörden einen Eindruck vom Werdegang und von der Ernsthaftigkeit des Antragsstellers machen. Die Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung der Genehmigung kann zwischen drei bis acht Wochen dauern. Sollte die Bearbeitung abgeschlossen sein, werden Antragssteller schriftlich, per Post oder bei einigen Behörden inzwischen auch per E-Mail, über das Ergebnis informiert. Die Kosten für die Beantragung, die Antragsprüfung und die Information über die Entscheidung sind in den Verwaltungsgebühren, welche für diese Art des Waffenscheins erhoben werden, inbegriffen.
Die Kosten für den kleinen Waffenschein
Obwohl das generelle Interesse an dem kleinen Waffenschein in Deutschland in den letzten paar Jahren kontinuierlich zugenommen hat, wissen die meisten interessierten Personen, die den kleinen Waffenschein beantragen möchten, nicht, wie viel die Antragsstellung genau kostet und ob gegebenenfalls weitere Kosten nach der Erteilung des Scheins in den Folgejahren auf sie zukommen. Die Kosten für den Schein sind nicht deutschlandweit geregelt und können daher von Bundesland zu Bundesland stark variieren. Der Grund hierfür ist, dass jedes Bundesland eine eigene Gesetzgebungshoheit hat und von dieser auch Gebrauch macht.
Anders als bei einem vollwertigen Waffenschein fallen bei der Beantragung des kleinen Waffenscheins jedoch „nur“ Verwaltungsgebühren an. Dies hat den Grund, dass Antragssteller vor der Vergabe keine Sachkundelehrgänge absolvieren und auch keine kostenpflichtige Tauglichkeitsuntersuchung absolvieren müssen. Während der kleine Waffenschein in Nordrhein-Westfalen gemäß der „Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung“ beispielsweise aktuell 55,00 Euro kostet, liegen die Kosten in Bayern zwischen 30,00 Euro bis 150,00 Euro. In Sachsen und Baden-Württemberg kostet der Schein zur Zeit 75,00 Euro, in Schleswig-Holstein, Niedersachsen und im Saarland hingegen 50,00 Euro. Da sich die Gebühren jederzeit ändern können, sollten sich Interessenten vor der verbindlichen Beantragung unbedingt nach den aktuellen Preisen bei der ausstellenden Behörde vor Ort erkundigen.
Die Beantragung des kleinen Waffenscheins in einem anderen Bundesland um Kosten zu sparen ist nicht möglich. Interessierte Antragssteller können den Antrag ausschließlich in dem Bundesland stellen, in dem diese gemeldet sind. Da in § 4 Absatz 3 Waffengesetz geregelt ist, dass die zuständige Behörde die Besitzer des vollwertigen Waffenscheins regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, auf den Gesundheitszustand, die Eignung und die Zuverlässigkeit prüfen muss, kommt es zu Folgekosten nach der Erteilung des Waffenscheins zwischen 15,00 Euro bis 60,00 Euro pro Prüfung. Halter des kleinen Waffenscheins werden nach der erstmaligen Vergabe des Scheins nicht erneut kontrolliert. Somit fallen auch keine Folgekosten im Rahmen dieser Art des Waffenscheins an.
Sollten Antragssteller eine Ablehnung zu ihrem Antrag auf den Erhalt des Waffenscheins erhalten oder erst gar keinen Antrag stellen und die Waffen dennoch mit sich tragen, drohen weitreichende Konsequenzen. Nicht selten werden dann Freiheitsstrafen bis zu drei Jahre oder empfindliche Geldstrafen verhängt.