Kleinen Waffenschein beantragen in Niedersachsen – Ein kleiner Waffenschein generiert verängstigten Bürgern ein subjektiv verbessertes Sicherheitsgefühl. Die offiziell erteilte Genehmigung zum verdeckten Führen sogenannter „PTB – Waffen“ vermittelt zahlreichen Bürgern ein Gefühl der Sicherheit. Als Reaktion auf die Ereignisse der Kölner Silvesternacht 2015 und das Pariser Attentat, ist bundesweit anhaltend eine hohe Nachfrage nach dem kleinen Waffenschein erkennbar. Daher bewegen sich die Zuwachsraten der Neu- Anträge im gesamten Bundesgebiet seit Anfang 2016 auf einem verhältnismäßig hohen Niveau. Diese Entwicklung ist ebenso in Niedersachsen offenkundig. Zahlreiche Statistiken stützen diese Beobachtung.
Der kleine Waffenschein
Insbesondere das Kalenderjahr 2016 markiert einen Rekord der diesbezüglichen Antragsstellungen. So wurden im Jahre 2016 gegenüber 2015 rund 40 % mehr Anträge zur Genehmigung des kleinen Waffenscheins in Niedersachsen erfasst. Laut den Erhebungen des Nationalen Waffenregisters waren in Niedersachsen im Januar 2016 rund 27500 Bewilligungen verzeichnet. Bereits im Januar des gleichen Jahres lag der diesbezügliche Wert bereits bei 39400 kleinen Waffenscheinen. Aktuell ist die Nachfrage etwas abgeebbt. Trotzdem belegen die Statistiken fortwährend konstant hohe Zuwachsraten bei den Neu – Anträgen.
Genehmigung für das verdeckte Führen von PTB – Waffen
Unter der Kategorisierung „PTB – Waffen“ werden „erlaubnisfreie“ Waffen zusammengefasst. Der Erwerb von Waffen, die mit dem „PTB – Siegel“ ausgestattet sind, ist an keine offizielle Erlaubnis durch die Behörden gebunden. Für das Führen der Waffen ist unbedingt ein kleiner Waffenschein erforderlich. Als „PTB – Waffen“ werden Signal-, Reizgas-, Schreckschusspistolen sowie Pfefferspray klassifiziert. Waffen, die nicht mit dem „PTB – Emblem“ verkleidet sind, gelten als „scharfe Waffen“. Sowohl der Erwerb als auch der Besitz dieser Waffen ist erlaubnispflichtig. Für das Führen ist ein großer Waffenschein zwingend notwendig. Waffen, die im Ausland erworben werden, tragen generell kein „PTB – Siegel“. Deshalb sind diese stets als „scharfe Waffen“ einzustufen. Auf Empfehlungen der Polizei ist unbedingt von dem Erwerb vermeintlicher „PTB – Waffen“ im Ausland abzusehen.
Prinzipiell dürfen „PTB – Waffen“ nur verdeckt und in Verbindung mit dem kleinen Waffenschein sowie eines gültigen Personalausweises im öffentlichen Raum geführt werden. Auf Verlangen ist die Genehmigung Polizisten zur Kontrolle der Bewilligung auszuhändigen. Das Mitführen der Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen ist illegal, da es gegen das in Deutschland geltende Waffengesetz verstößt. Das Führen beispielsweise bei Konzerten stellt daher einen Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Gleichzeitig ist ein unsachgemäßer Gebrauch als gesetzeswidrig zu werten. Aufgrund dessen ist die Nutzung lediglich im Kontext von Notwehr und individuellen Notsituationen zulässig. Das grundlose Abfeuern ist somit strafrechtlich zu ahnden.
Die offizielle Genehmigung kann in Niedersachsen bei den kommunalen Verwaltungsbehörden beantragt werden. Das dafür erforderliche Formular ist bei den Stadt- bzw. Kreisverwaltungen erhältlich. Alternativ ist der Vordruck bei vielen Kommunen online als kostenloser Download verfügbar, um den kleinen Waffenschein zu beantragen. In Niedersachsen ist die Erteilung der Bewilligung flächendeckend mit Kosten von aktuell 50 Euro verknüpft.
Kleinen Waffenschein beantragen in Niedersachsen
Das Formular, um den kleinen Waffenschein zu beantragen ist von der antragsstellenden Person wahrheitsgemäß und lückenlos auszufüllen. Der Vordruck ist bei der kommunalen Stelle abzugeben. Im Zuge dessen muss der gültige Personalausweis dem ausführenden Sachbearbeiter zur Identitätsprüfung vorgelegt werden. Wird der Antrag über den Postweg an die Behörde versendet, ist den Unterlagen eine Kopie des Personalausweises beizulegen. Die Vorder- und Rückseite müssen hierfür kopiert werden. Grundsätzlich umfasst der Verfahrensablauf eine Bearbeitungsgebühr von durchschnittlich 4 Wochen. Im Rahmen einer hohen Nachfrage kann der Verfahrensablauf ein Intervall von bis zu maximal 6 Wochen umschließen. Daher kann das Dokument nicht sofort ausgestellt werden. Unter Angabe der personenbezogenen Informationen führt die kommunale Behörde eine umfassende Prüfung der persönlichen Eignung und der Zuverlässigkeit durch.
Für das Erlangen der behördlich ausgestellten Bewilligung muss der Antragssteller unbedingt spezifische Kriterien verbindlich erfüllen. Demnach erhalten lediglich volljährige Personen die Erlaubnis. Ergänzend müssen die jeweiligen Bürger die persönliche Eignung und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die persönliche Eignung gilt als eingeschränkt, sofern eine Person geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank ist. Daher sind die zuständigen Stellen dazu berechtigt bei Bedarf von Antragsstellern ein fachpsychologisches Zeugnis oder ein amtsärztliches Gutachten einzufordern. Eine ausreichende Zuverlässigkeit besitzen jene Bürger, die weder vorbestraft noch gesetzlich verurteilt sind. Daher können Personen, die bereits kriminalstatistisch erfasst sind nicht die diesbezügliche Bewilligung zum Führen der “ PTB – Waffen“ erlangen.
Nachdem die Prüfung der persönlichen Daten abgeschlossen ist und die Bewilligung zur Abholung vorliegt, wird der Antragssteller von dem zuständigen Sachbearbeiter umgehend informiert. Zudem tritt der Sachbearbeiter unaufgefordert mit dem betreffenden Bürger in Kontakt, wenn dafür eine Notwendigkeit besteht. Außerdem bieten die kommunalen Verwaltungsstellen regelmäßig Sprechstunden für Bürger an. In diesem Rahmen beantworten die Mitarbeiter des städtischen Bürgerservices sämtliche Fragen von Antragsstellern. Für die Ausstellung wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Die anfallenden Kosten belaufen sich in Niedersachsen auf 50 Euro. Diese Kosten gelten flächendeckend für das gesamte Bundesgebiet Niedersachsens. Die Gebühren können unmittelbar in der Verwaltungsstellen oder per Gebührenbescheid beglichen werden. Ein Sachkundenachweis für das Erlangen des kleinen Waffenscheins ist nicht erforderlich. Zudem muss im Zuge der Antragsstellung kein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung erbracht werden.