Kleinen Waffenschein beantragen in Saarland – Im Anschluss an die Ereignisse der Kölner Silvesternacht 2015, etablierte sich in breiten Teilen der deutschen Bevölkerung anhaltend ein subjektiv vermindertes Sicherheitsempfinden. Auf Basis dieses eingeschränkten Gefühls von Sicherheit, setzte in Deutschland flächendeckend zu Beginn des Kalenderjahres 2016 eine erhöhte Nachfrage nach dem kleinen Waffenschein ein, der zum verdeckten Führen von „PTB – Waffen“ im öffentlichen Raum berechtigt. Demnach markiert das Jahr 2016 in allen deutschen Bundesländern eine Ausnahmesituation, die mit überproportional hohen Zuwachsraten von Antragsstellungen für den kleinen Waffenschein einhergeht. Diese Entwicklung spiegeln ebenfalls die Statistiken der saarländischen Behörden wieder. So erteilte der dafür zuständige Regionalverband im Jahre 2016 379 Bewilligungen zum verdeckten Führen von „PTB – Waffen“. Demgegenüber stellt die Behörde 2017 lediglich 229 Genehmigungen aus. Laut Behörden wurden vor Jahresbeginn 2016 durchschnittlich 40 diesbezügliche Anträge pro Jahr ausgegeben. Somit belegen die statistischen Erhebungen, dass sich die Zahlen der Neu – Anträge im Saarland seit 2016 dauerhaft auf einem verhältnismäßig hohen Niveau bewegen.
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Der kleine Waffenschein
Im Saarland kann ein kleiner Waffenschein bei den kommunalen Waffenbehörden von den Bürgern beantragt werden. Daher sind die Anträge an die regional angesiedelten Verwaltungsstellen der kreisfreien Städte und Landkreise zu richten.
Die offiziell erteilte Bewilligung erhalten ausschließlich volljährige Bürger, die über eine ausreichende persönliche Eignung und die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Der Verfahrensablauf untergliedert sich in die Segmente “ Antragsstellung“, “ Prüfung der Erteilungs – Voraussetzungen durch die jeweilige Behörde“ sowie die “ Ausstellung des Dokumentes“. Im Zuge des Verfahrens entstehen sowohl Kosten für Personen, denen der Schein genehmigt wird als auch für die deren Gesuch versagt wird.
Kleinen Waffenschein beantragen in Saarland – Bewilligung zum Tragen von „erlaubnisfreien Waffen“
Der kleine Waffenschein gesteht dem Inhaber des Dokumentes das Recht zu verdeckt „PTB – Waffen“ im öffentlichen Raum zu führen. Als „PTB- Waffen“ gelten grundsätzlich alle Waffen, die mit einer „PTB – Kennzeichnung“ verkleidet sind. Dieses Emblem weist die Waffen verbindlich laut dem deutschen Waffengesetz als „erlaubnisfrei“ aus. Demnach sind Schreckschuss-, Signal- und Reizgaspistolen, die in Deutschland erhältlich sind, stets mit dem „PTB – Siegel“ versehen. Ebenso tragen Pfeffersprays die Kennzeichnung. Der Kauf und Besitz der „PTB – Waffen“ ist an keine behördliche Bewilligung geknüpft. Lediglich das Führen bedarf einen kleinen Waffenschein.
Im Gegensatz dazu werden Waffen, die nicht das „PTB – Zeichen“ aufweisen generell als „scharfe Waffen“ klassifiziert. Deren Kauf, Besitz sowie das Tragen sind „erlaubnispflichtig“. Da die „PTB – Kennzeichnung“ an das deutsche Waffengesetz gebunden ist, besitzen Waffen aus ausländischen Gebieten keine entsprechende Kennzeichnung. Deshalb werden Waffen, die im Ausland erworben werden als “ scharf“ eingestuft. Inhaber des kleinen Waffenscheins ist deshalb weder der Kauf bzw. Besitz noch das Führen vermeintlicher „PTB – Waffen“ aus dem Ausland erlaubt.
Der kleine Waffenschein berechtigt den Inhaber ausschließlich zum verdeckten Führen. Wird die Waffe sichtbar getragen, verstößt dieses Verhalten gegen das Waffengesetz. Zudem ist es nicht gestattet die Waffen zu öffentlichen Veranstaltungen wie etwa Konzerten mitzunehmen. Der unsachgemäße und grundlose Gebrauch ist ebenso strafbar. Erfolgt das Abfeuern der Waffe ohne eine individuelle Notsituation bzw. in Notwehr, ist die Nutzung der „PTB – Waffe“ strafbar. Erlaubnisfreie „PTB – Waffen“ sind mit einem langfristig hohen Risiko für den Träger und Dritte verbunden. Abgefeuert aus nächster Nähe forciert eine „PTB – Waffe“ oftmals lebensgefährliche Verletzungen. Daher muss der Inhaber spezifische Kriterien erfüllen, um den Schein zu erhalten. So muss die antragsstellende Person volljährig sein und eine persönliche Eignung und Zuverlässigkeit erkennen lassen.
Kleinen Waffenschein beantragen in Saarland
Im Saarland obliegt den kommunalen Verwaltungsstellen die Erteilung der Bewilligungen. Daher liegen die erforderlichen Antragsformulare bei den jeweiligen Behörden zur Mitnahme aus. Alternativ stellen zahlreiche Kommunen die Vordrucke kostenlos im Internet zum Download zur Verfügung. Das Formular ist lückenlos und wahrheitsgemäß mit den persönlichen Daten zu versehen, um den kleinen Waffenschein zu beantragen. Im Nachgang muss der Vordruck in einer stationären Verwaltungsstelle abgegeben werden. Hierfür muss der gültige Personalausweis dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt werden.
Wird der Antrag auf dem Postweg an die Behörde geschickt, muss eine Kopie des Ausweises dem Antragsformular beigefügt werden. Dies ist unbedingt notwendig, um den kleinen Waffenschein zu beantragen. Die auf dem Formular aufgeführten Informationen werden mit den unbeschränkten Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem Staatsanwaltlichen Verfahrensregister und allen polizeilichen Systemen verglichen. Auf Basis dieser Analyse kann eine verbindliche Einschätzung hinsichtlich der persönlichen Eignung und der Zuverlässigkeit der antragsstellenden Person getroffen werden. Ergibt sich aus den umfassenden Auskünften die Annahme bzw. die Erkenntnis, dass der Antragssteller persönlich ungeeignet und nicht hinreichend zuverlässig ist, wird der Antrag abgelehnt. Nach Auffassung der Behörden ist die persönliche Eignung der antragsstellenden Person nicht gegeben, sobald diese psychisch krank, geschäftsunfähig oder alkoholabhängig ist.
Eine mangelhafte Zuverlässigkeit lassen vorbestrafte-, rechtskräftig verurteilte Bürger sowie Personen erkennen, die bereits kriminell in Erscheinung getreten sind. Diesen Personengruppen wird ihr Gesuch nach dem kleinen Waffenschein immer versagt. Erfüllt der Antragssteller die Erteilungs – Voraussetzungen, wird dem Antrag stattgegeben. Die Ausstellung des Dokumentes ist mit Kosten von 50 Euro verbunden. Die Kosten sind im gesamten Saarland einheitlich. Ebenso entstehen Kosten für Personen deren Antrag durch die Behörde versagt wird.