Kleiner Waffenschein – Gesetze für Schreckschusswaffen – Obwohl Schreckschusswaffen nicht zu den Schusswaffen gezählt werden, unterliegt deren Gebrauch dennoch einigen Vorschriften und Gesetzen, die es zu beachten gilt. Um diese Waffen in der Öffentlichkeit schussbereit bei sich tragen zu dürfen, benötigen Sie den Kleinen Waffenschein. Dieser ist bei festgestellter Eignung einfach bei dem jeweiligen Amt zu beantragen, ohne dass dafür eine bestimmte Ausbildung abgeschlossen oder Kurse besucht werden müssen. Lediglich eine Antragsgebühr ist dafür zu entrichten. Möchten Sie Ihre Schreckschusswaffe nur in der Wohnung oder auf dem Grundstück benutzen, benötigen Sie den Kleinen Waffenschein nicht. Zur Benutzung in der Öffentlichkeit berechtigt Sie jedoch auch dieser nicht ohne Weiteres. Lesen Sie alle weiteren wichtigen Informationen in diesem Artikel. Wir gehen darauf ein, welche Voraussetzungen für eine Antragsstellung gegeben sein müssen, wo diese verrichtet werden kann, wofür Sie den Kleinen Waffenschein benötigen und was Sie bei Nichteinhaltung der Gesetze erwartet.
Der kleine Waffenschein
In den letzten Jahren ist die Ausstellung des kleinen Waffenscheins um ein vielfaches angestiegen. Grund dafür kann ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis innerhalb der Gesellschaft sein. Wenn Sie eine geladene und schussbereite Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit transportieren möchten, müssen Sie den Kleinen Waffenschein beantragen. Dieser wurde am 1. April 2003 im Rahmen des neuen Waffengesetzes (WaffG) eingeführt. Nicht reguliert wurde in diesem Gesetzestext der Verkauf und die Rückverfolgung. Der Besitz einer Schreckschusswaffe ist also auch ohne diese Erlaubnis legal.
Kleiner Waffenschein – Gesetze für Schreckschusswaffen
Der Kleine Waffenschein umfasst Reizstoff-, Signal- und Schreckschusswaffen. Diese müssen über die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft und mit dem Siegel F versehen werden. Die Mindestanforderungen bezüglich dieser Verfügung werden auf Bundesebene geregelt, jedoch unterliegen die weiterführenden Regelungen den Gesetzgebungen der Länder. Möchten Sie also den Kleinen Waffenschein beantragen, informieren Sie sich zunächst über die Voraussetzungen, die in den einzelnen Ländern herrschen.
Wann eine Schreckschusswaffe benutzt werden darf
Generell gilt, dass das Schießen mit Schreckschuss- oder anderen PTB-Waffen innerhalb eines befriedeten Besitztums und innerhalb des Hausrechtes auch ohne einen Waffenschein erlaubt ist. Außerdem legal ist der verschlossene Transport im entladenen Zustand. Bedingung dafür ist lediglich die Volljährigkeit. Möchten Sie allerdings Ihre Waffe in der Öffentlichkeit tragen und einsatzbereit haben, müssen Sie den Kleinen Waffenschein beantragen.
Wozu der Kleine Waffenschein nicht berechtigt
Strikt verboten ist das Mitführen bei öffentlichen Veranstaltungen, wie z. B. Festen und Demonstrationen. Beachten Sie außerdem, dass der Kleine Waffenschein nicht zum Gebrauch jeglicher erlaubnispflichtiger Waffen befugt. Des Weiteren sind Sie mit diesem Dokument nicht ohne Weiteres dazu berechtigt, die Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit zu feuern. Sie benötigen hierfür eine behördliche Schießerlaubnis oder einen Rechtfertigungsgrund, wie z. B. Notwehr.
Die Voraussetzungen für einen Antrag
Damit Ihnen der Kleine Waffenschein ausgestellt werden kann, müssen Sie gewisse Voraussetzungen mit sich bringen.
Sie müssen:
- entsprechend körperlich und geistig für das Führen einer Waffe geeignet sein,
- frei von Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sein,
- die Waffe fachgerecht aufbewahren,
- mindestens 18 Jahre alt sein und
- außer einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen frei von Vorstrafen sein.
Wo beantragen?
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, was durch die jeweilige Behörde überprüft wird, steht dem Kleinen Waffenschein nichts mehr im Wege. Dieser wird je nach Bundesland bei einer anderen zuständigen Behörde beantragt. Die Polizei, das Ordnungsamt, die Gemeinde, das Kreisverwaltungsreferat oder das Landratsamt übernimmt diese Aufgabe. Je nach Behörde müssen Sie sich auf eine Bearbeitungszeit von drei bis acht Wochen einstellen. In den meisten Fällen ist eine Antragsstellung jedoch nur vor Ort und nicht online möglich.
Die Kosten für den Antrag
Auch die Kosten werden von den Ländern unterschiedlich geregelt. Da jedoch weder eine Jägerausbildung noch ein Sachkundelehrgang abgeschlossen und finanziert werden müssen, sind die Kosten im Gegensatz zum normalen Waffenschein verhältnismäßig gering und entschädigen lediglich den Verwaltungsaufwand. Obwohl es den Schein damals noch nicht gab, gilt nach Art. 19 Nr. 3 c des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) weiterhin die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990. Sie müssen dann von einer Gebühr zwischen 30 und 150 € rechnen. Spätestens nach drei Jahren kommt außerdem nach § 4 Abs. 3 WaffG eine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und persönliche Eignung hinzu. Diese kostet eine Gebühr von 15 – 60 €.
Strafen bei Nichteinhaltung der Gesetze
Missachtung der Gesetzeslage ist eine Straftat und kann für Sie unangenehme Konsequenzen bedeuten. So sollten Sie neben dem Personalausweis oder Pass den Kleinen Waffenschein immer griffbereit haben, wenn Sie die Waffe mit sich tragen oder gar gebrauchen müssen. Werden Sie von einem Polizisten oder einer anderen zur Personenkontrolle berechtigten Person aufgefordert, diesen Vorzuzeigen, sind Sie verpflichtet, dem nachzukommen. Können Sie Ihre Dokumente nicht vorzeigen, müssen Sie mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro rechnen. Besitzen Sie die Verfügung überhaupt nicht, können Freiheits- und Geldstrafen auf Sie zukommen. Achten Sie außerdem darauf, dass die Schreckschusswaffe, die zum Kauf angeboten wird, das PTB-Siegel trägt. Tut sie dies nicht, wird die Waffe als scharf verkauft und ihr Besitz verlangt eine Waffenbesitzkarte.