Kleinen Waffenschein beantragen in Rheinland-Pfalz – Der kleine Waffenschein stellt eine waffenrechtliche Erlaubnis im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) dar und wurde bei der Gesetzesänderung im Jahre 2002 eingeführt. In den letzten zwei Jahren ist die Zahl der beantragten kleinen Waffenscheine stark gestiegen. Als möglichen Grund dafür werden die Übergriffe in der Kölner Silvesternacht und die Angst vor dem Terror vermutet. Er berechtigt zum zugriffsbereiten Führen von Schreckschuss- Gas- und Signalwaffen mit PTB-Zulassungszeichen. Welche Schusswaffe ein solches Zeichen erhält, entscheidet die Physikalisch technische Bundesanstalt. Das Kaufen und besitzen dieser Waffen ist ohne kleinen Waffenschein möglich, der Erwerber muss lediglich das 18. Lebensjahr vollendet haben. Trägt eine Waffe kein solches Zeichen, gilt diese als erlaubnispflichtige Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes. Auch der Transport der PTB-Waffen ist ohne waffenrechtliche Erlaubnis möglich, wenn diese in einem verschlossenen Behältnis (z.B. Geldkassette. Rucksack mit Schloss), nicht zugriffsbereit und getrennt von der Munition transportiert werden. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen fallen unter das Waffengesetz, sind jedoch keine Schusswaffen, sondern ihnen gleichgestellte Gegenstände. Da kein Geschoss, sondern Gase abgefeuert werden, wurde diese Definition im Waffenrecht eingeführt.
Der kleine Waffenschein
Führen einer Waffe in Rheinland-Pfalz
Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. (Definition laut Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG). Trägt man seine PTB-Waffe also in der eigenen Wohnung oder im eingefriedeten Garten, fällt dies nicht unter Führen und ist damit auch ohne kleinen Waffenschein möglich. Die Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Messern, Schlagstöcken, Elektroschockern oder ähnlichen Gegenständen. Bei öffentlichen Veranstaltungen wie z.B. im Kino, Theater, bei Demonstrationen, Fußballspielen und Jahrmärkten ist das Führen der PTB-Waffen trotz kleinem Waffenschein verboten. Führt man eine PTB-Waffe ohne die waffenrechtliche Erlaubnis, gilt dies als Straftat und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
Kleinen Waffenschein beantragen in Rheinland-Pfalz
Wollen Sie den kleinen Waffenschein beantragen, so ist in Rheinland-Pfalz in Landkreisen die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung für Sie zuständig. Für die Beantragung hat jede Behörde ein entsprechendes Antragsformular, das vom Antragsteller ausgefüllt werden muss. Dieses Formular ist üblicherweise auf der entsprechenden Behördenwebsite zu finden. Um den kleinen Waffenschein zu beantragen reicht es im Normalfall, wenn der Antragssteller das Formular per Post einreicht, sodass ein persönliches Gespräch nicht notwendig ist. Dies ist allerdings von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Die Bearbeitungszeit kann zwischen den einzelnen Waffenbehörden teils stark variieren, aber in der Regel beträgt die Zeit zwischen Antragstellung und Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zwischen zwei und sechs Wochen. Die Erteilung erfolgt in Form eines Dokumentes mit Namen und Geburtsdatum des Antragstellers. Die Waffen müssen nicht auf den kleinen Waffenschein eingetragen werden, er gilt für alle mit PTB-Zulassungszeichen unabhängig von Art, Anzahl und Kaliber.
Kosten in Rheinland-Pfalz
Die Kosten für die Ausstellung sind bei allen Waffenbehörden in Rheinland-Pfalz gleich und betragen 50€. Der kleine Waffenschein ist unbefristet gültig und besitzt im kompletten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit. Die Kosten werden erst nach Erteilung fällig. Es ist zu beachten, dass der kleine Waffenschein nur in Verbindung mit dem Personalausweis zum Führen der Waffen berechtigt. Trägt man sein Dokument beim Führen der Waffe nicht bei sich, wird dies als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Voraussetzungen zu kleinen Waffenschein beantragen in Rheinland-Pfalz
Voraussetzung für die Erteilung des kleinen Waffenscheines ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, die Zuverlässigkeit des Antragstellers, sowie die persönliche Eignung. Die Behörde überprüft die Zuverlässigkeit indem sie verschiedene Erkundungen einholt, die aus der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, der Auskunft aus dem zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle bestehen. Können im Zuge dieser Überprüfung Eintragungen in einem oder mehreren der genannten Register festgestellt werden, heißt dies allerdings noch nicht, dass der Antragssteller unzuverlässig ist. Als Unzuverlässig gilt der Antragsteller, wenn er innerhalb der letzten zehn Jahre wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.
Ebenfalls als unzuverlässig gilt der Antragssteller, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Aber nicht nur Verurteilungen können zur Ablehnung des Antrags führen, denn auch wenn der Antragsteller Mitglied in einem Verein oder einer Partei ist, der verfassungsrechtlich verboten ist, wird der Antrag von der Waffenbehörde abgelehnt. Persönlich ungeeignet ist der Antragsteller, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er geschäftsunfähig, oder abhängig von Alkohol ist. Außerdem hat die zuständige Behörde den Antrag abzulehnen wenn bei dem Antragssteller eine konkrete Gefahr der Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Aufbewahren von Waffen und Munition
Waffen und Munition (auch PTB-Waffen) sind so zu sichern, dass diese nicht abhandenkommen können, oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Es ist zu beachten, dass Schusswaffen und Munition grundsätzlich niemals unbeaufsichtigt oder ungeschützt sein dürfen.
Schießen mit PTB-Waffen
Der kleine Waffenschein berechtigt den Inhaber nicht zum Schießen mit den Waffen. Das Schießen ist nur in Notwehr und Notstand Situationen gestattet, auf einem Schießstand, oder auf dem befriedeten Besitztum beim Schießen mit Kartuschenmunition, mit Erlaubnis des Inhabers des Hausrechts.